Ordentlichen Erträge

Aus Haushaltslexikon

Alle Erträge, die innerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallen und einen Wertzuwachs durch erstellte Güter und Dienstleistungen bedeuten, sind den ordentlichen Erträgen zuzuordnen. Sie werden deshalb auch als zu erwartende oder planmäßige Erträge bezeichnet und grenzen sich somit von den außerordentlichen Erträgen ab. Die Summe aller ordentlichen Erträge und die Einzelerträge, die innerhalb einer Haushaltsperiode realisiert werden, sind in dem Ergebnishaushalt verrechnet und Teil des Haushaltsplans. Zu den ordentlichen Erträgen gehören:


  1. Privatrechtliche Leistungsentgelte
  2. Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
  3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen
  4. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen
  5. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen
  6. Erträge aus Transferleistungen
  7. Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen
  8. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen
  9. Sonstige ordentliche Erträge
  10. Summe der ordentlichen Erträge (1. bis 9.)



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