Kreditermächtigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Kreditermächtigung bezeichnet man eine von der Politik an die Verwaltung erteilte Ermächtigung, die es der Verwaltung gestattet, Kredite im betrachteten [[Haushaltsjahr]] aufzunehmen, um hiermit die im Rahmen des Haushaltsvollzugs notwendigen [[Ausgaben]] zu decken.
 
Als Kreditermächtigung bezeichnet man eine von der Politik an die Verwaltung erteilte Ermächtigung, die es der Verwaltung gestattet, Kredite im betrachteten [[Haushaltsjahr]] aufzunehmen, um hiermit die im Rahmen des Haushaltsvollzugs notwendigen [[Ausgaben]] zu decken.
  
Die Gesamthöhe der Kreditermächtigung wird auf kommunaler Ebene mittels der Haushaltssatzung festgelegt. Auf Bundes- und Landesebene geschieht dies durch das entsprechende Haushaltsgesetz.
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Die Gesamthöhe der Kreditermächtigung wird auf kommunaler Ebene mittels der [[Haushaltssatzung]] festgelegt. Auf Bundes- und Landesebene geschieht dies durch das entsprechende Haushaltsgesetz.
  
  
 
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Aktuelle Version vom 6. April 2018, 10:07 Uhr

Als Kreditermächtigung bezeichnet man eine von der Politik an die Verwaltung erteilte Ermächtigung, die es der Verwaltung gestattet, Kredite im betrachteten Haushaltsjahr aufzunehmen, um hiermit die im Rahmen des Haushaltsvollzugs notwendigen Ausgaben zu decken.

Die Gesamthöhe der Kreditermächtigung wird auf kommunaler Ebene mittels der Haushaltssatzung festgelegt. Auf Bundes- und Landesebene geschieht dies durch das entsprechende Haushaltsgesetz.


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