Jahresabschluss: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Haushaltslexikon

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Zum Abschluss einer [[Haushaltsperiode]] hat eine Kommune die Verpflichtung einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen (vgl. [http://http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,124,20160101 § 112 HGO]). Der Jahresabschluss ist das zentrale Rechnungslegungsinstrument der Kommunen. Es wird dargestellt, wie sich die Ein- und Auszahlungen und [http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Ordentliche_Erträge Erträge]/[[Aufwendungen]] in dieser Periode entwickelt haben und ob der am Anfang des Zeitraums erstellte [[Haushaltsplan]] eingehalten werden konnte oder verfehlt wurde. Insgesamt wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Schulden-, Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune aufgezeigt.
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Zum Abschluss einer [[Haushaltsperiode]] hat eine Kommune die Verpflichtung einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen. Der Jahresabschluss ist das zentrale Rechnungslegungsinstrument der Kommunen. Es wird dargestellt, wie sich die Ein- und Auszahlungen und [http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Ordentliche_Erträge Erträge]/[[Aufwendungen]] in dieser Periode entwickelt haben und ob der am Anfang des Zeitraums erstellte [[Haushaltsplan]] eingehalten werden konnte oder verfehlt wurde. Insgesamt wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Schulden-, Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune aufgezeigt.
 
Der Jahresabschluss besteht aus:
 
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*[[Ergebnisrechnung]] und Teilergebnisrechnungen entsprechend dem [http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Ergebnishaushalt Ergebnishaushalt]   
 
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Beispiele von Rechtsprechungen zum Jahresabschluss:<br/>
 
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[http://http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,124,20160101 § 112 HGO] in Hessen <br/>
 
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[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/gr6/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOSH2003V5P95m#focuspoint § 95 m GO] in Schleswig-Holstein
 
[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/gr6/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOSH2003V5P95m#focuspoint § 95 m GO] in Schleswig-Holstein
 
[[Category:Inhaltsverzeichnis]]
 
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Version vom 4. Juni 2019, 10:53 Uhr

Zum Abschluss einer Haushaltsperiode hat eine Kommune die Verpflichtung einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen. Der Jahresabschluss ist das zentrale Rechnungslegungsinstrument der Kommunen. Es wird dargestellt, wie sich die Ein- und Auszahlungen und Erträge/Aufwendungen in dieser Periode entwickelt haben und ob der am Anfang des Zeitraums erstellte Haushaltsplan eingehalten werden konnte oder verfehlt wurde. Insgesamt wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Schulden-, Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune aufgezeigt. Der Jahresabschluss besteht aus:

Beispiele von Rechtsprechungen zum Jahresabschluss:
§ 112 HGO in Hessen
§ 95 GemO in Baden-Württemberg
§ 95 m GO in Schleswig-Holstein