Doppik

Aus Haushaltslexikon

In der Doppik wird jeder Geschäfts- und Verwaltungsvorfall auf mindestens zwei Konten gebucht. Dabei wird, wie in der doppelten Buchführung üblich, einmal im Soll und einmal im Haben gebucht. Jeder Gutschrift auf einem Konto steht bei diesem System eine Belastung auf einem anderen Konto gegenüber. Wird beispielsweise in einer Kommune ein neuer Drucker angeschafft, wird dies auf einem Konto für die Betriebs- oder Geschäftsausstattung erfasst. Der Bestand des Kontos erhöht sich. Wurde der Drucker in bar bezahlt, vermindert sich gleichzeitig der Kassenbestand der Kommune im entsprechenden Konto.

Durch die Doppik soll, ebenso wie bei der erweiterten Kameralistik, sichergestellt werden, dass der Ressourcenverbrauch erfasst werden kann. Zudem soll durch die Doppik die Generationengerechtigkeit gewährleistet werden. Die Doppik ermöglicht es, anhand der Abschlussbilanz Aussagen über den (wirtschaftlichen) Erfolg oder Misserfolg einer Kommune in einem bestimmten Zeitraum zu treffen. Zudem erhöht die Doppik durch Budgets und die Aufstellung einer Bilanz, sowie aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit der privatwirtschaftlichen doppelten Buchführung, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der kommunalen Haushalte für die Bürger und ortsansässige Unternehmen.

Vorteile der Doppik

  • Ressourcenverbrauch wird zusätzlich zu den Geldflüssen dargestellt
  • Darstellung und Veränderung des Vermögens sowie der Schulden über die Bilanz
  • (Fach-)Begriffe sind geläufig, keine Umstellung notwendig
  • Offenlegung zukünftiger Kosten (z.B. Pensionsanspruch)
  • Keine Verschleierung von Schattenhaushalten möglich
  • Kann Fehlentscheidungen verhindern
  • Generationengerechtigkeit
  • Kein Dezemberfieber

Nachteile der Doppik

  • Umstellung auf Doppik kann sehr teuer sein
  • Hoher bürokratischer Aufwand, um den Ressourcenverbrauch genau abbilden zu können
  • Ermittelte Abschreibungen können nur schwer erwirtschaftet werden und die Umlagen können enorm ansteigen
  • Umständliches Bewertungsverfahren für Vermögensgüter
  • Erschwerte Kreditbeschaffung
  • Keine einheitlichen Regelungen für Rückstellungen