Gemeindeanteil Einkommenssteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | Derzeit erhalten die Städte und Gemeinden 15% des Aufkommens an Lohn- und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12% des Aufkommens aus dem Zinsabschlag im jeweiligen Bundesland (nach Zerlegung). Der Rest des Aufkommens fließt in beiden Fällen hälftig Bund und Ländern zu. | + | Derzeit erhalten die Städte und Gemeinden 15% des Aufkommens an Lohn- und an veranlagter [[Einkommensteuer]] sowie 12% des Aufkommens aus dem Zinsabschlag im jeweiligen Bundesland (nach Zerlegung). Der Rest des Aufkommens fließt in beiden Fällen hälftig Bund und Ländern zu. |
== Weblinks == | == Weblinks == | ||
[http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-gemeindeanteil-an-der-einkommensteuer.html Definitionsherkunft] | [http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-gemeindeanteil-an-der-einkommensteuer.html Definitionsherkunft] | ||
Aktuelle Version vom 12. August 2024, 10:39 Uhr
Einleitung
Unter dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (auch: Einkommensteueranteil) wird derjenige Anteil am Einkommensteueraufkommen verstanden, der den Städten und Gemeinden zusteht.
Aktuelle Regelung
Derzeit erhalten die Städte und Gemeinden 15% des Aufkommens an Lohn- und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12% des Aufkommens aus dem Zinsabschlag im jeweiligen Bundesland (nach Zerlegung). Der Rest des Aufkommens fließt in beiden Fällen hälftig Bund und Ländern zu.