Einkommensteuer

Aus Haushaltslexikon

Die Einkommensteuer zählt zu den Gemeinschaftssteuern und wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Rechtsgrundlage hier ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Das Einkommen aus selbstständiger wie nichtselbstständiger Tätigkeiten muss von jedem Bürger versteuert werden. Im Gesetz sind folgende Prinzipien festgelegt:

  • die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, die das individuelle, wirtschaftliche Arbeitsvermögen einer Person beurteilt
  • das Welteinkommensprinzip, nach dem Steuerpflichtige entsprechend ihres weltweiten Gesamteinkommens im Land ihres Wohnsitzes besteuert werden
  • das Nettoprinzip, wonach Einnahmen abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben, besteuert werden
  • das Prinzip der gestaffelten Steuersätze, das abhängig ist von der Höhe des Einkommens
  • das Periodizitätsprinzip, das Einkommen unabhängig besteuert, also ohne Rücksicht auf vorherige oder spätere Perioden

Die Einkommensteuer muss auch von Unternehmen erbracht werden. Hier errechnet sich der Betrag aus dem zu versteuernden Einkommen des Unternehmens.

Grundsätzlich fällt erst eine Einkommensteuer an, wenn der festgeschriebene Freibetrag von 8.600 Euro überschritten wird. Der Eingangssteuersatz ist nach der Höhe des Einkommens gestaffelt, d. h. wenn sich das Einkommen bis 8.700 Euro beträgt, fällt man in den Mindeststeuersatz von 6 %. Der aktuelle Spitzensteuersatz beläuft sich auf 42 % und entfällt auf Einkommen ab 53.666 Euro. Insgesamt sind beide Sätze im Laufe der Jahre immer weiter gefallen und befinden sich momentan in einem historischen Tief.