Transferleistung

Aus Haushaltslexikon

Als Transferleistungen gelten allgemeinhin staatliche Leistungen an natürliche Personen und Unternehmen, ohne dass automatisch eine ökonomische Gegenleistung vom Empfänger erfolgen muss. Dazu zählen monetäre wie reale Übertragungen. Mit solchen Leistungen kann der Staat also keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern er ist hier im Sinne des Sozialstaates als Hilfestellung für meist Bedürftige tätig. Im deutschen Sozialstaat zählt beispielsweise das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu solchen Leistungen. Es gibt aber auch staatliche Dienste, die ohne einen Nachweis von Bedürftigkeit gezahlt werden, wie das Kindergeld oder das Elterngeld.

Genauso gelten Steuern oder Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer (z. B. betriebliche Altersvorsorge oder Lohnfortzahlung) zu solchen Diensten. Auch Zahlungen des Staates an internationale Organisationen zum Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft können zu diesen Leistungen zählen.