Schulumlage: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Höhe der Schulumlage ergibt sich aus der Multiplikation der Kreisumlage mit dem vom Landkreis festgelegtem Umlagesatz.
 
Die Höhe der Schulumlage ergibt sich aus der Multiplikation der Kreisumlage mit dem vom Landkreis festgelegtem Umlagesatz.
  
In Hessen ist die Erhebung der Schulumlage im [http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7405361,38 §37 Abs. 1] des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) geregelt, nach der ein Landkreis einen Hebesatz aus einer Kombination des Hebesatzes der Kreis- und der Schulumlage errechnet.
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In Hessen ist die Erhebung der Schulumlage im [http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7405361,38 § 37 Abs. 1] des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) geregelt, nach der ein Landkreis einen Hebesatz aus einer Kombination des Hebesatzes der Kreis- und der Schulumlage errechnet.
  
 
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Version vom 9. Mai 2018, 16:10 Uhr

Die Schulumlage ist Zuschlag zur Kreisumlage, der von den Landkreisen erhoben wird. Diese Zulage wird von kreisangehörigen Kommunen eingefordert, die nicht selbst Schulträger sind. Sie dient dazu, die Kreise selbst als Schulträger zu entlasten. Die Höhe der Schulumlage ergibt sich aus der Multiplikation der Kreisumlage mit dem vom Landkreis festgelegtem Umlagesatz.

In Hessen ist die Erhebung der Schulumlage im § 37 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) geregelt, nach der ein Landkreis einen Hebesatz aus einer Kombination des Hebesatzes der Kreis- und der Schulumlage errechnet.