Körperschaftsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Haushaltslexikon

 
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Die Körperschaftsteuer gehört zu den Ertragsteuern. Sie wird ausschließlich von juristischen Personen, d. h. Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen erhoben und beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Sie basiert auf dem [https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/inhalts_bersicht.html Körperschaftsteuergesetz (KStG)]. Voraussetzung für die Erhebung ist, dass sich das entsprechende Unternehmen in Deutschland befindet. Die Körperschaftsteuer ist geregelt wie die Einkommensteuer, nur dass sie sich auf Unternehmen wie GmbHs statt auf natürliche Personen bezieht. Der Umfang der Einkünfte und die Einkommensermittlung lassen sich wie beim [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html Einkommensteuergesetz (EStG)] errechnen.
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Die Körperschaftsteuer gehört zu den Ertragsteuern. Sie wird ausschließlich von juristischen Personen, d. h. Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen erhoben und beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Sie basiert auf dem [https://lexikon.haushaltsdaten.de/images/f/f2/K%C3%B6rperschaftsteuergesetz.pdf Körperschaftsteuergesetz (KStG)]. Voraussetzung für die Erhebung ist, dass sich das entsprechende Unternehmen in Deutschland befindet. Die Körperschaftsteuer ist geregelt wie die Einkommensteuer, nur dass sie sich auf Unternehmen wie GmbHs statt auf natürliche Personen bezieht. Der Umfang der Einkünfte und die Einkommensermittlung lassen sich wie beim [https://lexikon.haushaltsdaten.de/images/c/c9/Einkommensteuergesetz.pdf Einkommensteuergesetz (EStG)] errechnen.
 
Folgende Körperschaften müssen diese Steuer zahlen:
 
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*Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
 
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*Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
 
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Ausgenommen sind Körperschaften und Vereinigungen, deren Leistung nicht zu Einnahmen ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html nach § 20 Abs. 1 EStG]) gehören und deren Beträge nicht über 5.000 Euro hinausgehen. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Land- und Forstwirtschaftsvereine können 15.000 Euro beanspruchen ([https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__25.html § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG]).
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Ausgenommen sind Körperschaften und Vereinigungen, deren Leistung nicht zu Einnahmen ([https://lexikon.haushaltsdaten.de/images/0/04/Einkommensteuergesetz_EStG%C2%A720.pdf nach § 20 Abs. 1 EStG]) gehören und deren Beträge nicht über 5.000 Euro hinausgehen. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Land- und Forstwirtschaftsvereine können 15.000 Euro beanspruchen ([https://lexikon.haushaltsdaten.de/images/2/21/K%C3%B6rperschaftsteuergesetz_KStG%C2%A725.pdf § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG]).
  
 
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Aktuelle Version vom 4. Oktober 2022, 10:17 Uhr

Die Körperschaftsteuer gehört zu den Ertragsteuern. Sie wird ausschließlich von juristischen Personen, d. h. Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen erhoben und beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Sie basiert auf dem Körperschaftsteuergesetz (KStG). Voraussetzung für die Erhebung ist, dass sich das entsprechende Unternehmen in Deutschland befindet. Die Körperschaftsteuer ist geregelt wie die Einkommensteuer, nur dass sie sich auf Unternehmen wie GmbHs statt auf natürliche Personen bezieht. Der Umfang der Einkünfte und die Einkommensermittlung lassen sich wie beim Einkommensteuergesetz (EStG) errechnen. Folgende Körperschaften müssen diese Steuer zahlen:

  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG)
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts
  • nichtrechtsfähige Vereine und Anstalten
  • Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Ausgenommen sind Körperschaften und Vereinigungen, deren Leistung nicht zu Einnahmen (nach § 20 Abs. 1 EStG) gehören und deren Beträge nicht über 5.000 Euro hinausgehen. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Land- und Forstwirtschaftsvereine können 15.000 Euro beanspruchen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KStG).