Haushaltssicherungskonzept (HSK)

Aus Haushaltslexikon

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Das Haushaltssicherungskonzept muss von Kommunen vorgelegt werden, die ein Haushaltsdefizit aufweisen. Darin ist ein Plan erläutert, wie dieses Defizit in einem bestimmten Zeitraum abgebaut werden soll und wie man künftig das Entstehen neuer Fehlbeträge vermeiden möchte.

Je nach landesrechtlichen Vorschriften sind die Kommunen dazu verpflichtet, ein solches Konzept vorzulegen, da ein ausgeglichener Haushalt von höchster Priorität ist, damit die kommunalen Pflichten erwartungsgemäß erfüllt werden können. Durch das Haushaltssicherungskonzept kann eine regulierende und vorbeugende Wirkung erreicht werden, damit künftig nicht mehr die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

In der Kameralistik wird das Konzept normalerweise für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufgestellt, in der Doppik für den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.

In Hessen ist die Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, in §92 Abs. 4 der HGO (Hessische Gemeindeordnung) festgeschrieben. Die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzept muss nach § 24 Abs. 4 der GemHVO-Doppik dann aufgestellt werden, wenn ein solcher Ausgleich nicht erreicht werden konnte oder Fehlbeträge in der Ergebnis- und Finanzplanung erwartet werden. In dem Konzept müssen entsprechende Punkte vorgelegt werden:

  • das Konsolidierungsziel
  • Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen
  • einen festgelegten Zeitraum für den Ausgleich des Ergebnishaushaltes.

Originalbeitrag von Haushaltssteuerung.de weitere Informationen finden Sie https://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-haushaltssicherungskonzept.html (Haushaltssicherungskonzept) und https://www.haushaltssteuerung.de/weblog-elektronisches-haushaltssicherungskonzept-hsk-fuer-hessische-kommunen.html (HSK für hessische Kommunen)