Haushaltssatzung

Aus Haushaltslexikon

Einführung

Die Haushaltssatzung bildet den Kern eines Gemeindehaushaltes. Da auf der kommunalen Ebene, anders als auf der Bundesebene oder in den Ländern, kein Haushaltsgesetz wirkt, verabschiedet jede Kommune eine solche Satzung als rechtliche Grundlage für die Umsetzung ihres Haushaltsplanes. In Hessen oder Baden-Württemberg beschreiben beispielsweise § 94 HGO bzw. § 79 GemO die Haushaltssatzung.

Für jedes Haushaltsjahr wird eine neue Haushaltssatzung erlassen. Wenn die Festsetzungen ordentlich nach Jahren unterschieden werden, darf eine Haushaltssatzung aber auch für zwei Jahre beschlossen werden (Näheres hierzu ist in § 94 Abs. 3 HGO; § 7 GemHVO-HE für Hessen und § 79 Abs. 1 S. 2 GemO und § 7 GemHVO-BW für Baden-Württemberg zu finden). In einem solchen Fall spricht man im allgemeinen Sprachgebrauch von einem »Doppelhaushalt« oder »Zweijahreshaushalt«.

Wer erarbeitet und beschließt die Haushaltssatzung?

Festgestellt wird der Entwurf einer Haushaltssatzung vom Gemeindevorstand. Gibt es in einer Gemeinde einen Beigeordneten für die Verwaltung des Finanzwesens (auch »Kämmerer« genannt), dann bereitet dieser den Entwurf der Haushaltssatzung vor. Beraten und beschlossen wird die Haushaltssatzung anschließend von der Gemeindevertretung. Bevor die Gemeindevertretung sie beschließt, muss die Haushaltssatzung an sieben Tagen öffentlich ausgelegt und die Auslegung bekannt gemacht werden. All dies regelt § 97 der Hessischen Gemeindeordnung.

Was steht in einer Haushaltssatzung?

Eine Haushaltssatzung muss die Festsetzung des Haushaltsplanes enthalten. Dazu gehören

Darüber hinaus müssen auch der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Hebesätze der Grund- und der Gewerbesteuer enthalten sein.

In der Praxis finden sich in den Haushaltssatzungen von Kommunen häufig nur die Mindestangaben zum Haushaltsplan in Form von Gesamtsummen und Gesamtbeträgen. Weitere Angaben und Hinweise müssen in diesem Fall dem Haushaltsplan selbst entnommen werden.