Haushaltsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer Kommune ([http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,107,20111224 §§ 95, 96 HGO] oder [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/fk4/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-GemOBWV18P80&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=S&paramfromHL=true#focuspoint § 80 GemO Baden-Württemberg]). Er ist verbindlich aufzustellen und beinhaltet alle Einnahmen/Erträge und Auszahlungen/Aufwendungen innerhalb einer Haushaltsperiode. Er ermächtigt die Kommune Aufwendungen und Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen und dient zur Feststellung des Finanzbedarfs.  
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Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer Kommune. Er ist verbindlich aufzustellen und beinhaltet alle Einnahmen/Erträge und Auszahlungen/Aufwendungen innerhalb einer Haushaltsperiode. Er ermächtigt die Kommune Aufwendungen und Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen und dient zur Feststellung des Finanzbedarfs.  
 
Dabei bildet die [http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Haushaltssatzung Haushaltssatzung] die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Haushaltsplans.  
 
Dabei bildet die [http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Haushaltssatzung Haushaltssatzung] die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Haushaltsplans.  
 
Zudem muss der Haushaltsplan einheitlich und vergleichbar sein.   
 
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*[[Anhang zum Haushaltsplan]]
 
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Rechtsprechungen zu Haushaltsplänen:<br/>
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[http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,107,20111224 §§ 95, 96 HGO] in Hessen <br/>
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[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/fk4/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-GemOBWV18P80&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=S&paramfromHL=true#focuspoint § 80 GemO] in Baden-Württemberg <br/>
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[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/13kp/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOSH2003V5P78#focuspoint § 78 GO] in Schleswig-Holstein
 
[[Category:Inhaltsverzeichnis]]
 
[[Category:Inhaltsverzeichnis]]

Version vom 3. Juni 2019, 16:28 Uhr

Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer Kommune. Er ist verbindlich aufzustellen und beinhaltet alle Einnahmen/Erträge und Auszahlungen/Aufwendungen innerhalb einer Haushaltsperiode. Er ermächtigt die Kommune Aufwendungen und Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen und dient zur Feststellung des Finanzbedarfs. Dabei bildet die Haushaltssatzung die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Haushaltsplans. Zudem muss der Haushaltsplan einheitlich und vergleichbar sein.

Er wird wie folgt gegliedert:

Rechtsprechungen zu Haushaltsplänen:
§§ 95, 96 HGO in Hessen
§ 80 GemO in Baden-Württemberg
§ 78 GO in Schleswig-Holstein