Haushaltsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer Kommune ([http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,107,20111224 §§ 95, 96 HGO]). Er ist verbindlich aufzustellen und beinhaltet alle Einnahmen/Erträge und Auszahlungen/Aufwendungen innerhalb einer Haushaltsperiode. Er ermächtigt die Kommune Aufwendungen und Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen und dient zur Feststellung des Finanzbedarfs.  
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Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer Kommune. Er ist verbindlich aufzustellen und beinhaltet alle Einnahmen/Erträge und Auszahlungen/Aufwendungen innerhalb einer Haushaltsperiode. Er ermächtigt die Kommune Aufwendungen und Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen und dient zur Feststellung des Finanzbedarfs.  
 
Dabei bildet die [http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Haushaltssatzung Haushaltssatzung] die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Haushaltsplans.  
 
Dabei bildet die [http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Haushaltssatzung Haushaltssatzung] die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Haushaltsplans.  
 
Zudem muss der Haushaltsplan einheitlich und vergleichbar sein.   
 
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*[http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Finanzhaushalt Der Finanzhaushalt]
 
*[http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Finanzhaushalt Der Finanzhaushalt]
 
*[http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Teilergebnis_und_Teilfinanzhaushalt Der Teilergebnis- und der Teilfinanzhaushalt]
 
*[http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Teilergebnis_und_Teilfinanzhaushalt Der Teilergebnis- und der Teilfinanzhaushalt]
*[http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Anlagen Anlagen]
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*[[Finanzstatusbericht]]
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*[[Anhang zum Haushaltsplan]]
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Rechtsprechungen zu Haushaltsplänen:<br/>
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[https://lexikon.haushaltsdaten.de/images/7/7f/%C2%A795HGO_Hessen.pdf § 95 HGO], [https://lexikon.haushaltsdaten.de/images/c/c0/%C2%A796HGO_Hessen.pdf § 96 HGO] in Hessen <br/>
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[https://lexikon.haushaltsdaten.de/images/c/c9/%C2%A780GemO_Baden-W%C3%BCrttemberg.pdf § 80 GemO] in Baden-Württemberg <br/>
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[https://lexikon.haushaltsdaten.de/images/0/01/%C2%A778GO_Schleswig-Holstein.pdf § 78 GO] in Schleswig-Holstein
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[[Category:Inhaltsverzeichnis]]

Aktuelle Version vom 4. Oktober 2022, 08:51 Uhr

Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer Kommune. Er ist verbindlich aufzustellen und beinhaltet alle Einnahmen/Erträge und Auszahlungen/Aufwendungen innerhalb einer Haushaltsperiode. Er ermächtigt die Kommune Aufwendungen und Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen und dient zur Feststellung des Finanzbedarfs. Dabei bildet die Haushaltssatzung die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Haushaltsplans. Zudem muss der Haushaltsplan einheitlich und vergleichbar sein.

Er wird wie folgt gegliedert:

Rechtsprechungen zu Haushaltsplänen:
§ 95 HGO, § 96 HGO in Hessen
§ 80 GemO in Baden-Württemberg
§ 78 GO in Schleswig-Holstein