Haushaltsgrundsätze

Aus Haushaltslexikon

Version vom 4. Oktober 2022, 07:47 Uhr von EORedakteur (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die Kommunen haben wie auch Bund und Länder bei ihrer Haushaltswirtschaft bestimmte Haushaltsgrundsätze zu beachten. Diese leiten sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen und aus dem Haushaltsgrundsätzegesetz ab, das vorrangig für Bund und Länder gilt. Allgemeine Grundsätze, die sich aus der hessischen Gemeindeordnung (§ 92 HGO in Hessen) ergeben und für alle Haushaltsphasen gelten, sind:

  • Die stetige Erfüllung der Aufgaben zu sichern
  • Ein Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
  • Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Minimierung der Risiken
  • Die Grundsätze der Doppik
  • Ausgeglichenheit des Haushalts
  • Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzept bei Fehlbeträgen

Weitere Beispiele von Haushaltsgrundsätzen:
§ 77 GemO in Baden-Württemberg
§75 GO in Schleswig-Holstein


Des Weiteren gilt es einige Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung zu befolgen. Sie besagen, dass die Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben der Kommune vorrangig aus Entgelten für ihre Leistungen zu decken sind. Damit sind beispielsweise Mieten oder Gebühren und Beiträge für kommunale Leistungen gemeint, diese müssen allerdings in einem vertretbaren Rahmen liegen und geboten sein. Als nächste Finanzierungsquelle sind Steuern zu wählen, während Kredite die äußerste Form der Beschaffung von Finanzierungsmitteln sind. Diese dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Beispiele von Grundsätze für die Finanzmittelbeschaffung:
§ 93 HGO in Hessen
§ 78 GemO in Baden-Württemberg
§ 76 GO in Schleswig-Holstein

Ähnliche Einträge: