Haushaltsgrundsätze: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Kommunen haben wie auch Bund und Länder bei ihrer Haushaltswirtschaft bestimmte Haushaltsgrundsätze zu beachten. Diese leiten sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen(vgl. [http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,104,20160101 § 92 HGO in Hessen] oder [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/eg8/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction;jsessionid=2CA357660F2218892481D6199E83880A.jp80?p1=2q&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-GemOBWV11P77&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint § 77 GemO in Baden-Württemberg]) und aus dem Haushaltsgrundsätzegesetz ab, das vorrangig für Bund und Länder gilt.  
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Die Kommunen haben wie auch Bund und Länder bei ihrer Haushaltswirtschaft bestimmte Haushaltsgrundsätze zu beachten. Diese leiten sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen und aus dem Haushaltsgrundsätzegesetz ab, das vorrangig für Bund und Länder gilt.  
 
Allgemeine Grundsätze, die sich aus der hessischen Gemeindeordnung ergeben und für alle Haushaltsphasen gelten, sind:
 
Allgemeine Grundsätze, die sich aus der hessischen Gemeindeordnung ergeben und für alle Haushaltsphasen gelten, sind:
 
*Die stetige Erfüllung der Aufgaben zu sichern
 
*Die stetige Erfüllung der Aufgaben zu sichern
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*Ausgeglichenheit des Haushalts
 
*Ausgeglichenheit des Haushalts
 
*Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzept bei Fehlbeträgen
 
*Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzept bei Fehlbeträgen
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Gemeindeordnungen in verschiedenen Bundesländern:
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Hessische Gemeindeordnung:[http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,104,20160101 § 92 HGO in Hessen] oder Gemeindeordnung in Baden-Württemberg: [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/eg8/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction;jsessionid=2CA357660F2218892481D6199E83880A.jp80?p1=2q&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-GemOBWV11P77&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint § 77 GemO in Baden-Württemberg]
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Gemeindeordnung in Schleswig-Holstein: [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+SH+%C2%A7+75&psml=bsshoprod.psml&max=true]
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Des Weiteren gilt es einige Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung zu befolgen (vgl. [http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,105,20111224 § 93 HGO in Hessen] oder [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/fc3/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-GemOBWV11P78&documentnumber=5&numberofresults=5&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=S&paramfromHL=true#focuspoint § 78 GemO in Baden-Württemberg]). Sie besagen, dass die Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben der Kommune vorrangig aus Entgelten für ihre Leistungen zu decken sind. Damit sind beispielsweise Mieten oder Gebühren und Beiträge für kommunale Leistungen gemeint, diese müssen allerdings in einem vertretbaren Rahmen liegen und geboten sein. Als nächste Finanzierungsquelle sind Steuern zu wählen, während Kredite die äußerste Form der Beschaffung von Finanzierungsmitteln sind. Diese dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
 
Des Weiteren gilt es einige Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung zu befolgen (vgl. [http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,105,20111224 § 93 HGO in Hessen] oder [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/fc3/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-GemOBWV11P78&documentnumber=5&numberofresults=5&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=S&paramfromHL=true#focuspoint § 78 GemO in Baden-Württemberg]). Sie besagen, dass die Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben der Kommune vorrangig aus Entgelten für ihre Leistungen zu decken sind. Damit sind beispielsweise Mieten oder Gebühren und Beiträge für kommunale Leistungen gemeint, diese müssen allerdings in einem vertretbaren Rahmen liegen und geboten sein. Als nächste Finanzierungsquelle sind Steuern zu wählen, während Kredite die äußerste Form der Beschaffung von Finanzierungsmitteln sind. Diese dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
  

Version vom 3. Juni 2019, 10:51 Uhr

Die Kommunen haben wie auch Bund und Länder bei ihrer Haushaltswirtschaft bestimmte Haushaltsgrundsätze zu beachten. Diese leiten sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen und aus dem Haushaltsgrundsätzegesetz ab, das vorrangig für Bund und Länder gilt. Allgemeine Grundsätze, die sich aus der hessischen Gemeindeordnung ergeben und für alle Haushaltsphasen gelten, sind:

  • Die stetige Erfüllung der Aufgaben zu sichern
  • Ein Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
  • Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Minimierung der Risiken
  • Die Grundsätze der Doppik
  • Ausgeglichenheit des Haushalts
  • Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzept bei Fehlbeträgen

Gemeindeordnungen in verschiedenen Bundesländern: Hessische Gemeindeordnung:§ 92 HGO in Hessen oder Gemeindeordnung in Baden-Württemberg: § 77 GemO in Baden-Württemberg Gemeindeordnung in Schleswig-Holstein: [1]

Des Weiteren gilt es einige Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung zu befolgen (vgl. § 93 HGO in Hessen oder § 78 GemO in Baden-Württemberg). Sie besagen, dass die Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben der Kommune vorrangig aus Entgelten für ihre Leistungen zu decken sind. Damit sind beispielsweise Mieten oder Gebühren und Beiträge für kommunale Leistungen gemeint, diese müssen allerdings in einem vertretbaren Rahmen liegen und geboten sein. Als nächste Finanzierungsquelle sind Steuern zu wählen, während Kredite die äußerste Form der Beschaffung von Finanzierungsmitteln sind. Diese dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

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