Doppelhaushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Kommune kann anstelle eines einjährigen Haushalts auch einen Doppelhaushalt verabschieden, der sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckt und deshalb auch als Zweijahreshaushalt bezeichnet wird ([http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=218&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemOHE2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146137,106,20111224 §94 HGO],[http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DoppikGemHVHErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#docid:2181415,8,20060525 §7 GemHVO]). Trotzdem muss nach dem Grundsatz der Jährlichkeit weiterhin für jedes Kalenderjahr ein [http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Haushaltsplan Haushaltsplan] aufgestellt werden.
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Eine Kommune kann anstelle eines einjährigen Haushalts auch einen Doppelhaushalt verabschieden, der sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckt und deshalb auch als Zweijahreshaushalt bezeichnet wird ([https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/recherche3doc/%C2%A7_94_GemO_HE_2005_jlr-GemOHE2005V18P94.pdf?json=%7B%22format%22%3A%22pdf%22%2C%22priceConfirmed%22%3Afalse%2C%22docPart%22%3A%22S%22%2C%22docId%22%3A%22jlr-GemOHE2005V18P94%22%2C%22portalId%22%3A%22jurisw%22%7D&_=%2F%C2%A7_94_GemO_HE_2005_jlr-GemOHE2005V18P94.pdf §94 HGO],[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/recherche3doc/%C2%A7_7_DoppikGemHV_HE_jlr-DoppikGemHVHEpP7.pdf?json=%7B%22format%22%3A%22pdf%22%2C%22priceConfirmed%22%3Afalse%2C%22docPart%22%3A%22S%22%2C%22docId%22%3A%22jlr-DoppikGemHVHEpP7%22%2C%22portalId%22%3A%22jurisw%22%7D&_=%2F%C2%A7_7_DoppikGemHV_HE_jlr-DoppikGemHVHEpP7.pdf §7 GemHVO]). Trotzdem muss nach dem Grundsatz der Jährlichkeit weiterhin für jedes Kalenderjahr ein [http://lexikon.haushaltsdaten.de/index.php/Haushaltsplan Haushaltsplan] aufgestellt werden.
 
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Version vom 12. Juni 2019, 10:42 Uhr

Eine Kommune kann anstelle eines einjährigen Haushalts auch einen Doppelhaushalt verabschieden, der sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckt und deshalb auch als Zweijahreshaushalt bezeichnet wird (§94 HGO,§7 GemHVO). Trotzdem muss nach dem Grundsatz der Jährlichkeit weiterhin für jedes Kalenderjahr ein Haushaltsplan aufgestellt werden.