Kreisumlage

Aus Haushaltslexikon

Unter Kreisumlagen versteht man Zahlungen von kreisangehörigen Gebietskörperschaften an den jeweiligen Landkreis. Da die Kreise selbst keine nennenswerten Steuern erheben, erhalten sie den Großteil ihrer finanziellen Mittel über diese Umlage, um ihren finanziellen Bedarf teilweise oder komplett zu decken. Im Art. 106 Abs. 6 GG ist die Erhebung einer Umlage durch die Kreise auf Grundlage des Selbstverwaltungsrechts festgeschrieben.

Sie errechnet sich aus der Steuerkraft einer Gemeinde und den Schlüsselzuweisungen, wodurch ein entsprechender von-Hundert-Satz errechnet wird, der die Höhe des Umlagesatzes festlegt. Dies wird im Kreistag beschlossen, die kreisangehörigen Kommunen haben kein Mitspracherecht.

Ursprünglich wurde die Kreisumlage als subsidiäres Deckungsmittel für die Kreise eingeführt, es hat sich mittlerweile aber als fester Bestandteil ihrer Erträge etabliert. Sie dient als Ausgleichsfunktion der Kreise, da durch die Umlage unterschiedliche Kostenbelastungen der Kommunen entsprechend ihrer Leistungskraft umverteilt werden können.

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